ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
EXPOLINC Allgemeine Geschäftsbedingungen 2017:1

Präambel
1. Diese Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, wenn die Parteien (Expolinc GmbH, HRB 716939 & USt.ID DE287036304, genannt Lieferant, und der Auftraggeber, genannt Käufer) dies schriftlich oder auf andere Weise vereinbaren. Das Objekt, das gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen geliefert werden soll, wird im Folgenden „das Produkt“ genannt. Überall, wo in diesen Allgemeinen Bedingungen die Bezeichnung „schriftlich“ angeführt wird, bezeichnet dies ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument, einen Brief, ein Fax, eine E-Mail oder eine auf anderem Wege und von den Parteien vereinbarte Vereinbarung. Eventuelle Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen müssen, damit diese wirksam werden, schriftlich vereinbart werden.
ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
2. Erhält eine Partei Abbildungen, technische Dokumentationen oder sonstige technischen oder geschäftsbezogenen Informationen, darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, nutzen. Sie dürfen ohne Zustimmung der vorlegenden Partei nicht für andere Zwecke eingesetzt, kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte offengelegt werden.
LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG
3. Der Liefergegenstand wird EXW (ab Werk) geliefert. Dies bedeutet, dass der Liefergegenstand als geliefert gilt, wenn er beim Lieferanten versandfertig ist. Verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen des Käufers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu senden, tritt der Gefahrenübergang spätestens bei der Übergabe an das erste annehmende Beförderungsunternehmen in Kraft. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
LIEFERZEIT. VERZUG
4. Wenn die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist festgelegt haben, innerhalb deren die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist mit Abschluss des Kaufvertrages. Verzug tritt nicht ein, soweit etwaige Genehmigungen, Bestätigungen, oder andere nötige Formalitäten noch nicht vorliegen, soweit dies nicht darauf beruht, dass der Verkäufer nicht seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, oder vereinbarte Anzahlungen oder Mitwirkungen des Käufers nicht geleistet wurden.
5. Kann der Lieferant absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist auszuliefern, wird er den Käufer hierüber schriftlich informieren, unter Angabe des Grundes und, falls möglich, des Zeitpunkts, an dem die Lieferung erwartet werden kann.
6. Entsteht der Lieferverzug durch einen in Ziffer 28 aufgeführte Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, einschließlich der in Ziffer 13 und 31 aufgeführten Aussetzung, wird die Lieferzeit um den Zeitraum verlängert, die angesichts aller vorliegenden Umstände angemessen ist. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
7. a.) Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin (wie in Ziffern 4 und 6 festgelegt) ausgeliefert, ist der Käufer berechtigt, ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt für jede volle Woche nach Überschreiten der Lieferfrist 0,5 Prozent des Kaufpreises. Der pauschalierte Schadenersatz darf 7,5 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Käufers fällig, jedoch nicht vor Liefererfüllung oder Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.
Der Käufer verliert sein Recht auf pauschalierten Schadenersatz nach §7, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, schriftlich geltend macht. Für Ansprüche nach 7b) beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate.
7.b.) Dem Käufer bleiben weiter gehende Ansprüche unbenommen, soweit er nachweisen kann, dass diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
8. Wenn die Länge des Lieferverzugs den Käufer gemäß Absatz 7 zum Höchstsatz des pauschalierten Schadenersatzes berechtigt und der Liefergegenstand noch nicht geliefert wurde, kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist verlangen, die jedoch nicht weniger als eine Woche betragen darf. Erfüllt der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, seine Lieferverpflichtung innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Käufer in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der durch den Lieferanten verursachten Verzögerung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
Kündigt der Käufer den Vertrag, ist er berechtigt, für den Verlust, den er durch den Lieferverzug des Lieferanten erlitten hat, Schadenersatz zu verlangen. Die Gesamthöhe des Schadenersatzes, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gemäß Ziffer 7, darf 15 Prozent des Kaufpreisanteils nicht übersteigen, der dem Anteil des Liefergegenstandes entspricht, aufgrund dessen der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist.
9. Die pauschalierte Schadenersatzforderung gemäß Ziffer 8 und die Vertragskündigung mit begrenzter Entschädigung gemäß Ziffer 7 sind die einzigen Entschädigungen, die vom Käufer im Falle einer durch Lieferantenverschulden entstandenen Lieferverzögerung geltend gemacht werden können. Alle darüberhinaus gehenden Ansprüche an den Lieferanten im Hinblick auf die Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
ZAHLUNG
10. Wurde Vorauszahlung vereinbart, muss die Restzahlung vor dem Liefertermin erfolgt sein.
11. Bei einem Kauf auf Rechnung muss die Zahlung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
12. Ungeachtet des Zahlungsmittels gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.
13. Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Rückstand, ist der Lieferant berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu berechnen. Der Zinssatz hierfür beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 1,5 Prozent/Monat.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, nach entsprechender Mitteilung an den Käufer, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.
EIGENTUMSVORBEHALT
14. Der Liefergegenstand verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Der Käufer wird den Lieferanten auf dessen Verlangen hin bei allen erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seines Eigentumsrechts in dem betreffenden Land unterstützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen zum Gefahrübergang gemäß Ziffer 3. Soweit der Käufer den erworbenen Kaufgegenstand verarbeitet oderweiter verkauft und dadurch der vereinbarte Eigentumsvorbehalt entfiele, werden dem Verkäufer sämtliche aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in Höhe der offenen Kaufpreisforderung bereits heute abgetreten. In Falle der Weiterverarbeitung soll das Eigentum an den Kaufgegenständen bestehen bleiben; sollte dienicht möglich sein, erhält der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten Sache.
HAFTUNG BEI MÄNGELN, LEBENSZEITGARANTIE
15. In Einklang mit den in den Klauseln 15 bis 26 angeführten Bedingungen muss der Lieferant jeden Mangel oder Nichtkonformität (hiernach Mangel/Mängel genannt), der durch einen Fabrikationsfehler oder fehlerhaftes Material hervorgerufen wird, beseitigen. ACHTUNG! Die Funktionalität und Lebensdauer des Produkts sind abhängig von den Materialeigenschaften in Kombination mit äußeren Umwelteinflüssen. Der Lieferant kann weder ausdrücklich noch implizit Garantien hinsichtlich der Eignung eines besonderen Materials für eine bestimmte Umgebung oder für die Lebensdauer des Materials in einer solchen Umgebung gewähren.
16. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferant für Mängel der reparierten Teile oder Ersatzteile zu den Bedingungen des ursprünglichen Liefergegenstands.
17. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten einen festgestellten Mangel unverzüglich mitzuteilen. Ein solche Mängelrüge muss eine Beschreibung des Mangels beinhalten. Versäumt der Käufer, dem Lieferanten eine schriftliche Mängelrüge zukommen zu lassen, verfällt sein Recht auf Behebung des Mangels.
18. Die Mängelbeseitigung wird beim Lieferanten ausgeführt, es sei denn, dieser erachtet es als angemessen, Austauschteile oder Waren zum Zwecke des Einbaus an den Käufer zu senden. Austauschteile können dann an den Käufer gesendet werden, wenn keine besondere Kenntnis für deren Einbau erforderlich ist. Der Lieferant wird hierdurch von seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung befreit.
19. Hat der Käufer den Mangel nach Ziffer 17 gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, der eine Haftung des Lieferanten zur Folge hat, ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten den Schaden zu ersetzen, der diesem durch eine solche Mängelrüge entstanden ist.
20. Soweit dies für die Behebung des Mangels erforderlich ist, hat der Käufer auf eigene Kosten für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen Sorge zu tragen, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören.
21. Haftet der Lieferant für die Mängelbeseitigung und es wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt der im Rahmen der Mängelbeseitigung erforderliche Transport des Liefergegenstandes und/oder von Teilen davon zum und vom Lieferanten auf dessen Gefahr und Kosten. Der Käufer unterliegt bei einem solchen Transport den Anweisungen des Lieferanten.
22. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten für Reparatur, Aus- und Einbau sowie Transport entstehen, falls der Standort des Liefergegenstandes von dem des Käufers abweicht.
23. Ausgetauschte, mangelhafte Teile sind dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
24. Der Lieferant haftet für keine Mängel, die durch Materialien verursacht wurden, die selbst oder deren Version vom Kunden vorgegeben oder spezifiziert wurden. Der Lieferant kann daher weder ausdrücklich noch implizit Garantien hinsichtlich der Eignung eines vom Käufers vorgegebenen oder spezifizierten Materials gewähren. Hieraus folgt, dass der Lieferant ebenso weder ausdrücklich noch implizit Garantien für solche Materialien für eine besondere Umgebung gewähren kann.
25. Der Lieferant haftet ausschließlich für Mängel, die unter normalen Anwendungsverhältnissen auftreten.
Die Haftung des Lieferanten umfasst keine Mängel, die durch eine fehlerhafte Wartung, falsche Installation oder eine nicht korrekt durchgeführte Reparatur durch den Kunden oder durch Änderungen, die ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden, verursacht werden. Bei der Installation muss insbesondere darauf geachtet werden, dass Aufkleber auf Paneelen immer mit Druck auf sauberen und trockenen Oberflächen aufgetragen werden müssen. Die Funktionalität und Lebensdauer des Produkts sind abhängig von den Materialeigenschaften und äußeren Umwelteinflüssen und müssen im Einzelfell getestet werden. Der Lieferant kann daher weder ausdrücklich noch implizit Garantien hinsichtlich der Eignung eines besonderen Materials oder einer besonderen Umgebung gewähren.
Zudem umfasst die Haftung des Lieferanten keinen normalen Verschleiß oder Wertverlust.
26. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Ziffern 15 – 25 haftet der Lieferant nicht für Mängel. Dies gilt für jeden Schaden, der durch den Mangel hervorgerufen wurde, einschließlich Produktionsverlust, entgangenem Gewinn und anderem indirektem Schaden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferanten kommt bei grober Fahrlässigkeit, wie in Ziffer 9 aufgeführt, nicht zur Anwendung.
HAFTUNGSVERTEILUNG BEI VOM PRODUKT VERURSACHTEN SCHÄDEN
27. Der Lieferant haftet nicht für Schäden am Eigentum, die vom Produkt verursacht werden, nachdem dieses geliefert wurde. Der Lieferant haftet ebensowenig für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden oder an Produkten, bei denen die Produkte des Käufers einen Bestandteil darstellen. Wenn gegenüber dem Lieferanten Ansprüche einer dritten Partei aufgrund eines solchen, im vorherigen Satz beschriebenen Schadens am Eigentum geltend gemacht werden, muss der Käufer den Lieferanten schützen, verteidigen und diesen schadlos halten.
Macht ein Dritter einen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, wie in dieser Ziffer beschrieben, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Haftungsbegrenzung des Lieferanten gemäß Absatz 1 dieser Ziffer kommt gemäß Ziffer 9 bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit durch den Lieferanten nicht zur Anwendung.
HÖHERE GEWALT
28. Jede der Parteien ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufzuschieben, wenn diese Erfüllung durch einen der folgenden Umstände, einschließlich, aber nicht ausschließlich, behindert oder wesentlich erschwert wird: Arbeitskämpfe und jeder andere Umstand, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, wie Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahmung, Embargo, Einschränkung des Energieverbrauchs und Mängel oder Verzögerungen, die durch Subunternehmer aufgrund einer der hier benannten Umstände verursacht werden. Sollte vor oder nach Vertragsabschluss ein in dieser Ziffer dargelegter Umstand eintreten, entsteht nur dann ein rechtlicher Anspruch auf Aussetzung, wenn dessen Auswirkung auf die Erfüllung des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar war.
29. Macht eine Partei höhere Gewalt geltend, hat sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über deren Eintritt und Ende in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Vertragspflichten, hat er den Lieferanten für dessen Kostenaufwand bei der Sicherung und dem Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
30. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen steht jeder Partei das Recht zu, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Aussetzung der Vertragserfüllung gemäß Ziffer 28 länger als sechs Monate andauert.
VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
31. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen steht jeder Partei das Recht zu, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei nicht in der Lage sein wird, ihre Pflichten zu erfüllen. Stellt eine Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ein, hat sie die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
FOLGESCHÄDEN
32. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall,
entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Verlust von Kontrakten oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
33. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
34. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, Meinungs- verschiedenheiten oder Forderungen, die sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergeben, oder in Verbindung mit der Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit desselben, ist Mannheim.
35. Wenn sich einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder sie das durch Gesetzesänderungen werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages davon unberührt. Statt besagter Vertragsbestimmungen gilt die Regelung, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt. Zeigt sich eine Vertragslücke, gelten die Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und die vereinbart worden wären, hätten die Vertragsparteien die Vertragslücke gesehen.